FG Köln - Urteil vom 05.06.2019
7 K 739/19
Fundstellen:
ZEV 2020, 192
ZEV 2020, 91

FG Köln - Urteil vom 05.06.2019 (7 K 739/19) - DRsp Nr. 2019/16086

FG Köln, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 7 K 739/19

DRsp Nr. 2019/16086

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 18.07.2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.2.2019 werden dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 187.050 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs ein Wert für eine Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, die die Erblasserin der Klägerin bereits zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts unentgeltlich übertragen hat und für deren Übertragung (Kapitalwert der Rentenzahlungen) auch schon Schenkungsteuer festgesetzt wurde.

Die Klägerin ist Alleinerbin der am ....07.2017 verstorbenen Frau A (Erblasserin). Die Klägerin ist mit der Erblasserin nicht verwandt.