FG Köln - Urteil vom 05.09.2018
5 K 3009/15
Fundstellen:
DStRE 2020, 115
EFG 2019, 323

FG Köln - Urteil vom 05.09.2018 (5 K 3009/15) - DRsp Nr. 2019/3285

FG Köln, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 5 K 3009/15

DRsp Nr. 2019/3285

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr als Steuerberaterin nichtselbständig tätig. Darüber hinaus hat sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Beteiligungseinkünften, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, deren Gesamtsumme sich im Streitjahr 2001 auf 996.988 DM belief. Darüber hinaus erlitt die Klägerin wegen des Börsencrashs erhebliche Verluste (sonstige Einkünfte) aus Stillhaltergeschäften und anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Diese wurden vom Beklagten wie folgt berücksichtigt:

Einnahmen: 5.119.990,21 DM
Ausgaben: 9.730.735,19 DM
Einkünfte: - 4.410.755,98 DM.

Wegen der Verlustausgleichsbeschränkung gemäß 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgte keine Verrechnung mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten; der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.12.2001 wurde entsprechend festgestellt.

Gegen den Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheid für das Jahr 2001 vom 18.11.2003 hatte die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und beantragt, die Verluste mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Die gegen diese Bescheide gerichteten Einspruchsverfahren wurden zum Ruhen gebracht. Über die Einsprüche wurde noch nicht entschieden.