FG Köln - Urteil vom 08.05.2019
9 K 1652/18

FG Köln - Urteil vom 08.05.2019 (9 K 1652/18) - DRsp Nr. 2019/11414

FG Köln, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 9 K 1652/18

DRsp Nr. 2019/11414

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2014 wird der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14.06.2013 dahingehend abgeändert, dass für 2010 weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 € bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spenden berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000 € an die aufgrund Gesetzesdekrets Nr. 126 vom 24.04.1990 errichtete Pfarrgemeinschaft "A" als Spende. Diese griechisch-katholische Pfarrgemeinde hat ihren Sitz in B, Rumänien; sie ist laut ihrer Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Wegen Einzelheiten wird auf die Satzung verwiesen (Bl. 43 - 45 FG-Akte im Verfahren 9 K 3177/14).