Der Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2013 vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 wird ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides über Festsetzung von Kapitalertragsteuer 2013 und zugehörigem Solidaritätszuschlag.
Die Klägerin ist ein Versorgungsbetrieb und gehört zum Konzern der gewerblichen Betätigungen der Stadt K. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt K. Aus Konzessionsverträgen leistet die Klägerin für mehrere Sparten (Strom, Gas, Wasser) Abgaben an die Stadt K.
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