FG Köln - Urteil vom 10.02.2009
8 K 4048/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;
Fundstellen:
EFG 2010, 398

FG Köln - Urteil vom 10.02.2009 (8 K 4048/06) - DRsp Nr. 2010/3035

FG Köln, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 8 K 4048/06

DRsp Nr. 2010/3035

4 Abs. 4a EStG verfassungsgemäß) 1. Der partielle Ausschluss des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. der Streitjahre 2002 bis 2005 ist verfassungsgemäß. 2. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs enthält keine liquiditätsbezogene Begrenzung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in den Streitjahren (2002 bis 2005) bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften über die Frage, ob wegen Überentnahmen der Schuldzinsenabzug nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG ausgeschlossen ist.

Die Kläger sind zu je 1/2 Beteiligte der A oHG (folgend nur: oHG). Die Gesellschaft ist seit dem 5. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts F eingetragen. Entstanden ist die oHG durch einen Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG zu Buchwerten.

Die oHG erwarb seit dem Jahr 1999 diverse Grundstücke, die sie zum Teil im Anlagevermögen und - soweit die Grundstücke zur Bebauung und dem anschließenden Verkauf vorgesehen waren - im Umlaufvermögen bilanzierte. Im Jahr 2001 befand sich im Anlagevermögen ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude in N und ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude O 5, T-Ring. Im Umlaufvermögen befanden sich die Grundstücke L, H, F M, G-Ring (Garagen) und C. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Kontennachweises zur Bilanz zum 31.12.2001 Bezug genommen.