Die Beteiligten streiten in den Streitjahren (2002 bis 2005) bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften über die Frage, ob wegen Überentnahmen der Schuldzinsenabzug nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG ausgeschlossen ist.
Die Kläger sind zu je 1/2 Beteiligte der A oHG (folgend nur: oHG). Die Gesellschaft ist seit dem 5. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts F eingetragen. Entstanden ist die oHG durch einen Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG zu Buchwerten.
Die oHG erwarb seit dem Jahr 1999 diverse Grundstücke, die sie zum Teil im Anlagevermögen und - soweit die Grundstücke zur Bebauung und dem anschließenden Verkauf vorgesehen waren - im Umlaufvermögen bilanzierte. Im Jahr 2001 befand sich im Anlagevermögen ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude in N und ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude O 5, T-Ring. Im Umlaufvermögen befanden sich die Grundstücke L, H, F M, G-Ring (Garagen) und C. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Kontennachweises zur Bilanz zum 31.12.2001 Bezug genommen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|