FG Köln - Urteil vom 10.08.2018
7 K 594/16
Fundstellen:
BB 2019, 1492
ZEV 2019, 503

FG Köln - Urteil vom 10.08.2018 (7 K 594/16) - DRsp Nr. 2019/8936

FG Köln, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 7 K 594/16

DRsp Nr. 2019/8936

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Strittig ist die Erfassung eines Anteils von ... € des von Todes wegen erworbenen Betriebsvermögens als junges Verwaltungsvermögen.

Am ....06.2007 verstarb ein Verwandter der Klägerin, Herr X. Nach dem Erbvertrag vom ....1999 hatte er der Klägerin sowie Frau X1, Frau X2, Herrn X3, Herrn Y und Herrn Y1 je ein Sechstel seiner GmbH-Geschäftsanteile an der Firma Z GmbH in A und seiner Kommanditbeteiligungen an der Firma Z & V KG (im Folgenden: KG) in A vermacht. Da Herr X3 das Vermächtnis ausgeschlagen hatte, erhielten die verbliebenen fünf Vermächtnisnehmer gem. Ziffer Ill. des Erbvertrages vom ....1999 je ein Fünftel der vorgenannten Beteiligungen.

Der Wert des auf die Klägerin entfallenden Vermächtnisses, der laut Feststellungsbescheid des Finanzamts A vom 16.09.2013 7.493.744 € beträgt (...), ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Erbschaftsteuer wurde zuletzt durch nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 04.12.2013 wie folgt ermittelt:

Vermächtnis 7.493.744 €
Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG 7.294.003 €
Freibetrag nach § 16 ErbStG 5.200 €
steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 194.500 €
x Steuersatz 30 %
= festgesetzte Erbschaftsteuer = 58.350 €