Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen aus einer Tätigkeit als Lokführer für die X AG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger bezog im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Lokführer der X AG. Für seine mit ihm zusammenveranlagte, verstorbene Ehefrau wurden Renteneinkünfte erklärt. Im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte machte der Kläger u.a. Kosten für die Reinigung seiner Berufskleidung i.H.v. 432,96 € sowie Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 2.316 € als Werbungskosten geltend, letztere berechnet aus 193 Tagen mit mehr als 8 Stunden à 12 €.
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