Der Duldungsbescheid vom 31. Januar 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von seinem Vater ein Grundstück in anfechtbarer Weise erworben hat sowie über die formelle Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.
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