FG Köln - Urteil vom 13.02.2019
4 K 108/17
Fundstellen:
BB 2019, 1301

FG Köln - Urteil vom 13.02.2019 (4 K 108/17) - DRsp Nr. 2019/7395

FG Köln, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 108/17

DRsp Nr. 2019/7395

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die Feststellung des Einheitswerts auf den 1.1.2015 vom 29.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2016 wird der Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit F Straße ... in A auf 118.400 DM (60.536 €) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

Der Kläger und seine Brüder B und B1 sind zu gleichen Teilen Eigentümer eines neu erbauten Mietwohngrundstücks mit 3 Wohnungen in ... A, F‑Straße ....

Nach Fertigstellung der Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss im Mai 2013 stellte der Beklagte mit Art- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2014 vom 05.11.2013 (erneute Bekanntgabe des Bescheids vom 29.10.2013 unter diesem Datum) unter Ansatz einer Wohnfläche von 205 m² und einer Monatsmiete/m² i.H.v. 3,60 DM sowie einer Garage (Jahresmiete: 300 DM) sowie dreier Stellplätze (Jahresmiete: 360 DM) den Einheitswert mit 87.500 DM (44.738 €) fest. Dabei legte er eine Jahresrohmiete von 9.516 DM und einen Vervielfältiger von 9,2 zugrunde. Dieser bestandskräftig gewordene Bescheid wurde an Herrn B als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben.