FG Köln - Urteil vom 14.02.2019
15 K 855/18
Fundstellen:
EFG 2019, 714

FG Köln - Urteil vom 14.02.2019 (15 K 855/18) - DRsp Nr. 2019/5094

FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 15 K 855/18

DRsp Nr. 2019/5094

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags einer ermäßigten Besteuerung (Tarifglättung) nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.

Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte, am … geborene Klägerin war beim L als Angestellte beschäftigt. Im November 2002 (d.h. 13 Jahre vor dem Streitjahr 2015) vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber die „Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine (fondsgebundene) Rentenversicherung im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes

– Pensionskassenversicherung –„.

Die Vereinbarung sah eine Umwandlung i.H.v. 2.160 € jährlich (= 180 € monatlich), beginnend ab Dezember 2002 mit Anwendung von steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG vor. Eine Anwendung der §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG („Riester-Förderung“) wurde nicht vereinbart.