Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 wird dahin geändert, dass die den Klägern aus den Rückdeckungsversicherungen zugeflossenen Beträge i.H.v. 114.466 DM bzw. 173.004 DM als begünstigte Einkünfte i.S. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) behandelt werden und der Steuersatz für diese Einkünfte dementsprechend nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an die Kläger, die bei der A GmbH (GmbH) mit der Ausbuchung von Pensionsverpflichtungen einherging, bei den Klägern zu Arbeitslohn geführt hat, und darüber, ob - bejahendenfalls - dieser Arbeitslohn bei den Klägern ermäßigt zu besteuern ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|