FG Köln - Urteil vom 14.08.2008
10 K 2829/05

FG Köln - Urteil vom 14.08.2008 (10 K 2829/05) - DRsp Nr. 2020/8529

FG Köln, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 2829/05

DRsp Nr. 2020/8529

Tenor

Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 21. Juni 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 wird dahin geändert, dass die den Klägern aus den Rückdeckungsversicherungen zugeflossenen Beträge i.H.v. 114.466 DM bzw. 173.004 DM als begünstigte Einkünfte i.S. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) behandelt werden und der Steuersatz für diese Einkünfte dementsprechend nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an die Kläger, die bei der A GmbH (GmbH) mit der Ausbuchung von Pensionsverpflichtungen einherging, bei den Klägern zu Arbeitslohn geführt hat, und darüber, ob - bejahendenfalls - dieser Arbeitslohn bei den Klägern ermäßigt zu besteuern ist.