FG Köln - Urteil vom 14.08.2019
14 K 719/19
Fundstellen:
DStRE 2020, 769
WM 2020, 223

FG Köln - Urteil vom 14.08.2019 (14 K 719/19) - DRsp Nr. 2019/18074

FG Köln, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 14 K 719/19

DRsp Nr. 2019/18074

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2019 wird der Einkommensteuerbescheid vom 04.07.2018 dahingehend geändert, dass die Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um 1.690 EUR vermindert werden. Die Errechnung des Steuerbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 60% und dem Beklagten zu 40% auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs zwischen den Klägern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Widerruf von Darlehensverträgen der Kapitalertragsteuer unterliegen.