FG Köln - Urteil vom 16.01.2019
11 K 2194/16
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
BB 2019, 854
EFG 2019, 657

FG Köln - Urteil vom 16.01.2019 (11 K 2194/16) - DRsp Nr. 2019/5095

FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 11 K 2194/16

DRsp Nr. 2019/5095

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist nach Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtszug streitig, ob die Kläger durch Nichtabgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus einer in Liechtenstein unterhaltenen Kapitalanlage eine vollendete Steuerhinterziehung begangen haben mit der Folge, dass der Beklagte den angefochtenen Feststellungsbescheid 1996 (Streitjahr) noch vor Eintritt der Feststellungsverjährung erlassen hat.