FG Köln - Urteil vom 19.02.2019
8 K 2906/16

FG Köln - Urteil vom 19.02.2019 (8 K 2906/16) - DRsp Nr. 2019/7358

FG Köln, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 8 K 2906/16

DRsp Nr. 2019/7358

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die U & W ... GmbH, im Streitjahr 2013 insgesamt 19 Kfz umsatzsteuerbefreit in die Türkei geliefert hat.

Herr U und Herr W gründeten am ....7.2007 die E-GmbH mit Sitz in ... K, B-Straße ..., der Wohnadresse des Herrn U.

Herr U und Herr W wurden bei einem Geschäftsführergehalt von 1.000 € monatlich mit Gründung der GmbH zu deren Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der GmbH, an der die Geschäftsführer zu jeweils 50 % beteiligt waren, war der Handel und die Beratung im Kfz-Bereich. Beide Geschäftsführer waren Angestellte der Firma G in P, einem Vertragshändler der M AG.

Ab Oktober 2012 firmierte die E-GmbH unter U & W ... GmbH, der Firma der Klägerin.

Der Beklagte vermerkte am 14.12.2012 (Bl. 303 Bp-Akte), dass in einem Amtshilfeersuchen der Türkei an den deutschen Zoll der Verdacht geäußert worden sei, dass Kfz von Deutschland aus unterfakturiert in die Türkei exportiert werden, um die dortige Sonderverbrauchsteuer = Special Consumption Tax (SCT oder Excise Duty, auch ÖTV = Özel Tüketim Vergisi) und die türkische Umsatzsteuer (KDV = Katma Deger Vergisi) zu umgehen.