FG Köln - Urteil vom 19.07.2018
13 K 3142/13
Fundstellen:
AO-StB 2019, 82
BB 2018, 2198

FG Köln - Urteil vom 19.07.2018 (13 K 3142/13) - DRsp Nr. 2018/12189

FG Köln, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 13 K 3142/13

DRsp Nr. 2018/12189

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerschulden der deutschen Zweigniederlassung der Firma H (nachfolgend "Steuerschuldnerin" oder "die Ltd.") streitig.

Die inzwischen gelöschte Ltd. war eine am ... in das zentrale britische Unternehmensregister (Companies House) eingetragene "Private Limited Company" britischen Rechts - Limited - (Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz in E. Gesellschafter ("shareholder") der Ltd. waren zunächst sowohl der Kläger (mit einem Anteil von ursprünglich 50 %, später 25 %) als auch Herr W. Seit dem Jahr 2007 wurden sämtliche Anteile der Ltd. allein von Herrn W gehalten. Als Geschäftsführer ("director") der Ltd. waren im britische Unternehmensregister vom 20.05.2005 bis zum 13.06.2005 sowohl der Kläger als auch Herr W eingetragen. Seit dem 13.06.2005 weist das Companies House nur noch Herrn W als "director" der Ltd. aus. Nach Art. I. (3) des Gesellschaftsvertrags ("articles of association") der Ltd. erfolgte die Bestellung zum "director" durch ordentlichen Beschluss ("ordinary resolution") der Gesellschafterversammlung ("general meeting").