Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zurechnung zweier Grundstücke.
Die W (W) schloss mit der - zu diesem Zweck gegründeten - A Grundbesitz GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) einen notarielle Kaufvertrag vom ....01.2006 UR-Nr. 1 über das Gelände der A, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von ... m2. Der vereinbarte Kaufpreis betrug ... € und der Übergang von Nutzen und Lasten sollte zum ....01.2006 erfolgen.
Der Beklagte führte daher zunächst mit Einheitswertbescheiden und Grundsteuer-Messbescheiden vom 09.02.2007 Zurechnungsfortschreibungen für die Einheiten "K, C-Straße ...", EW-Nummer Alt 2 und "K, C1-Straße" EW-Nummer Alt 3 zum 01.01.2007 auf die KG durch.
Der Klägerin stand an dem Grundbesitz der Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ... ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zu. Dieses Vorkaufsrecht wurde am ....04.2006 zum vereinbarten Kaufpreis von ... € ausgeübt. Die Eigentumsübertragungsvormerkung für die Klägerin wurde aufgrund deren Ersuchen vom ....04.2006 gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 BauGB am ....07.2006 im Grundbuch eingetragen.
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