FG Köln - Urteil vom 21.02.2019
10 K 1074/17
Fundstellen:
BB 2019, 1878

FG Köln - Urteil vom 21.02.2019 (10 K 1074/17) - DRsp Nr. 2019/11705

FG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 10 K 1074/17

DRsp Nr. 2019/11705

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012 nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO.

Die Klägerin, eine GmbH, vermittelte in den Streitjahren u.a. elektronische Versicherungsbestätigungen (eVB) für die Zulassung von Fahrzeugen, die sie wiederum von ihren Lieferanten erhielt. Bei einem Teil der eVB erfolgte keine Vermittlung an die Käufer von Fahrzeugen, sondern an andere Unternehmen. Aus dieser Tätigkeit erzielte die Klägerin Einnahmen i.H.v. 17.526,45 € (2011) und 52.603,10 € (2012), die sie als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG behandelte und insoweit antragsgemäß zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer veranlagt wurde.