FG Köln - Urteil vom 21.02.2019
10 K 2174/17
Fundstellen:
FR 2020, 131

FG Köln - Urteil vom 21.02.2019 (10 K 2174/17) - DRsp Nr. 2019/8937

FG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 10 K 2174/17

DRsp Nr. 2019/8937

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom 17.10.2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2017 wird dahin geändert, dass die vGA lediglich mit den auf das Streitjahr 2010 entfallenden Zinszahlungen i.H.v. 5.986 € bemessen wird. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Körperschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag für 2010, 2012 und 2014 vom 17.10.2016 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12. 2011 bis 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18.7.2017 werden dahin geändert, dass keine Hinzurechnung der gesondert verbuchten Grundsteuer gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erfolgt. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge bzw. des danach jeweils festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1. 2.