FG Köln - Urteil vom 22.02.2024
5 K 256/22

FG Köln - Urteil vom 22.02.2024 (5 K 256/22) - DRsp Nr. 2024/8490

FG Köln, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 5 K 256/22

DRsp Nr. 2024/8490

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.1.2022 wird dahin geändert, dass der Klägerin am 11.1.2022 ein Anspruch auf Auszahlung des für ihr Kind Z für die Monate April 2018 bis einschließlich Januar 2021 festgesetzten Kindergeldes in Höhe von 6.801 € zustand.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin für das Kind Z für den Zeitraum April 2018 bis Januar 2021. Die Klägerin und Herr Z1 (Kindsvater, Z1) sind die Eltern der am ....2015 geborenen Z. Auf Antrag des Z1 vom 21.4.2015 zahlte die Beklagte das Kindergeld für Z zunächst an Z1.