Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Bevollmächtigten.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in A in den Niederlanden (NL). Gesellschafter und Geschäftsführer ("Director") sind Herr B und Frau C. Herr B war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Steuerberater bestellt gewesen. Seine Bestellung hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls bestandskräftig widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz - StBerG). Der Widerruf ist seit dem Jahr 2002 rechtskräftig. Frau C gehört nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG. Nach Auskunft der Steuerberaterkammer E vom 17.10.2018 sowie vom 13.11.2018 ist die Klägerin nicht in das Berufsregister nach § 3b StBerG eingetragen. Sie ist auch nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach § 32 Abs. 3, §§ 49 ff. StBerG anerkannt. Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin ist Wirtschafts- und Steuerberatung und das Rechnungswesen. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.
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