Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18.02.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2014 wird der Beklagte verpflichtet, die Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fristwahrend durch Einwurf bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wurde.
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