FG Köln - Urteil vom 23.05.2019
1 K 1430/16

FG Köln - Urteil vom 23.05.2019 (1 K 1430/16) - DRsp Nr. 2019/16087

FG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 K 1430/16

DRsp Nr. 2019/16087

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Einkünften des Klägers als solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und damit über die Frage, ob diese Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt die therapeutische Einrichtung A. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt der Kläger mehrere Fachkräfte, u.a. sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen.

In den Streitjahren (...) war die Einrichtung durchschnittlich mit 65 Heimplätzen in der Gruppenarbeit, 8 in sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften und 5 im betreuten Wohnen belegt. Die Verwaltung aller Bereiche erfolgt von dem Betriebsgebäude in B, C-Straße ..., aus.

...

Die Betreuung erfolgt in der Regel in Wohngruppen in verschiedenen Häusern in B, D, E, F und G. Die Kinder und Jugendlichen besuchen daneben öffentliche Schulen.

Der Kläger selbst betreut keine der Gruppen unmittelbar.

Das Betreuungsangebot umfasst nach der Darstellung der Einrichtung u.a. folgende Leistungen:

"..."

Der Kläger ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb des Heimes durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 - -). In der Einkommensteuererklärung der Streitjahre erklärte er den Gewinn als Einkünfte aus selbständiger Arbeit.