FG Köln - Urteil vom 25.01.2018
10 K 2732/17
Fundstellen:
AO-StB 2018, 238
EFG 2018, 761
MMR 2018, 630

FG Köln - Urteil vom 25.01.2018 (10 K 2732/17) - DRsp Nr. 2018/4411

FG Köln, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 10 K 2732/17

DRsp Nr. 2018/4411

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls unter der Anschrift B-Straße ..., ... C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).

Der Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3) und weiter auch das Kindergeld für A.