Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der Klage.
Der Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls unter der Anschrift B-Straße ..., ... C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).
Der Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3) und weiter auch das Kindergeld für A.
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