FG Köln - Urteil vom 25.07.2018
3 K 2250/17
Fundstellen:
AO-StB 2019, 84
BB 2018, 2646

FG Köln - Urteil vom 25.07.2018 (3 K 2250/17) - DRsp Nr. 2018/15582

FG Köln, Urteil vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 2250/17

DRsp Nr. 2018/15582

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.07.2017, mit der der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29.12.2016 als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit beim A. Hierbei ist er unter anderem auch mit Online-Formularen betraut, ....

Der Kläger hielt Genussrechte der B GmbH, welche im Jahr 2014 Insolvenz anmeldete. Das Insolvenzverfahren ist zum Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben worden, nachdem die Gläubiger mit der erforderlichen Mehrheit mit Wirkung für sämtliche Insolvenzgläubiger einen Insolvenzplan angenommen haben, der u.a. die Umwandlung der GmbH in eine Genossenschaft zum Inhalt hatte. Der Kläger erhielt für seine Forderung aus den Genussrechten eine Anleihe über 34,5 % seiner ursprünglichen Forderung und eine Auszahlung in Höhe von 23,3 %. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger die übrigen 42,2% seiner Forderungen aus den Genussrechten als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.