Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010 vom 5.11.2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine Korrektur des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 nach § 129 AO vornehmen durfte.
Die steuerlich beratene Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und besteht aus drei Gesellschaftern. Sie betrieb im Besteuerungszeitraum 2010 einen gewerblichen Grundstückshandel und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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