Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 27.01.2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in den Streitjahren 2013 bis 2016.
Die Klägerin ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, belegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).
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