FG Köln - Urteil vom 30.06.2020
2 K 140/18
Fundstellen:
DStZ 2021, 210

FG Köln - Urteil vom 30.06.2020 (2 K 140/18) - DRsp Nr. 2020/17706

FG Köln, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 140/18

DRsp Nr. 2020/17706

Tenor

Unter Änderung der Freistellungsbescheinigung vom 9. November 2016 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2017 wird der Beklagte verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung bezüglich Abzugsteuern auf Kapitalerträge für den Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 31. Juli 2018 i.H. einer Abzugsverpflichtung von 0 % zu erlassen.

Unter Änderung des Freistellungsbescheides vom 26. Mai 2017 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2017 wird der Beklagte verpflichtet, einen Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugsteuern i.H.v. ... € (= Kapitalertragsteuer i.H.v. ... € zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. ... €) - also i.H.v. insgesamt ... € - zu erlassen, den entsprechenden Betrag zu erstatten sowie ihn ab dem 1. April 2018 i.H.v. 6 % p.a. zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

1. 2. 3.