FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.05.2018
2 K 6/13

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.05.2018 (2 K 6/13) - DRsp Nr. 2019/4162

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 6/13

DRsp Nr. 2019/4162

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 15.12.2015 über Umsatzsteuer 2009 wird die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % um € (USt €) und die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben für sonstige Leistungen zu 19 % um € (USt €) verringert.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von anteiligen Preisgeldern von Reitturnieren und die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Pferde, die im Miteigentum des Klägers stehen ("A", "B", "C").

Der Kläger betreibt seit dem Jahr ... in S... einen Turnier- und Ausbildungsstall. Er ist damit Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).