FG München - Gerichtsbescheid vom 07.05.2018
10 K 470/17
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3;

FG München - Gerichtsbescheid vom 07.05.2018 (10 K 470/17) - DRsp Nr. 2018/8853

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 10 K 470/17

DRsp Nr. 2018/8853

Stichwörter: Zum sog. "jungen Verwaltungsvermögen" i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sog. Umschichtungsfälle)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu qualifizieren sind.

Mit Anteilsabtretungsvertrag vom ..... 2012 trat Frau ... (A), die Mutter des Klägers, an den Kläger von ihrem Kapitalanteil an der .... (B-KG) mit Sitz in ... (Handelsregister ...) einen Anteil in Höhe von ... €, entsprechend ...% ihres Kapitalanteils, mit Wirkung zum 31. Dezember 2012, 23:59 Uhr, ab. Zudem trat sie von ihrem Guthaben auf dem für sie bei der B-KG geführten Festkonto sowie ihrem dort für sie geführten Gesellschafterkonto ebenfalls einen Anteil von jeweils ... % ab. Die Abtretungen erfolgten schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.