FG München - Gerichtsbescheid vom 22.06.2004
8 K 780/02
Fundstellen:
EFG 2005, 637

FG München - Gerichtsbescheid vom 22.06.2004 (8 K 780/02) - DRsp Nr. 2005/20960

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 8 K 780/02

DRsp Nr. 2005/20960

Gründe:

I. Die Klägerin (Klin) war in den Jahren 1994 bis 1998 Pächterin der Räumlichkeiten der Sex- und Saunaclubs "A" in der N-Str. (bis 1998 betrieben unter dem Namen "B" = sog. altes B), "C" im F-Str. a und "B" (ab Februar 1998) im F-Str. b (sog. neues B), sämtliche in M., in denen Prostituierte ihrem Erwerb nachgingen. Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen gab die Klin lediglich für die in den Clubs beschäftigten und auch von ihr als Arbeitnehmer angesehenen Hilfskräfte, wie z.B. Barkeeper, Bardamen, Hausmeister, nicht jedoch für die in den Etablissements tätigen Prostituierten ab. Die angemeldeten Beträge an LSt, Solidaritätszuschlag (SolZ) und Kirchensteuer (KiSt) beliefen sich im streitigen Zeitraum auf zusammengerechnet 25.533,92 DM.