FG München - Urteil vom 03.03.2009
8 K 3213/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Ab S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 807;
Fundstellen:
DStRE 2010, 590
EFG 2009, 1011

FG München - Urteil vom 03.03.2009 (8 K 3213/07) - DRsp Nr. 2009/13320

FG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 3213/07

DRsp Nr. 2009/13320

((Bargeld-)Geschenkgutschein ist Barlohn und kein Sachbezug) 1. Arbeitnehmern ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art. und Menge konkret bezeichnete Sache lautet. 2. Weist - hingegen - ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Ab S. 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 807;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen.