FG München - Urteil vom 03.05.2019
8 K 933/18

FG München - Urteil vom 03.05.2019 (8 K 933/18) - DRsp Nr. 2019/9086

FG München, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 8 K 933/18

DRsp Nr. 2019/9086

Stichwort: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft, Abwehrkosten in Zusammenhang mit einem Schenkungswiderruf nach § 530 BGB keine Sonderwerbungskosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang mit der Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück sowie weiterer Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Grundstücksgemeinschaft, jeweils als Sonderwerbungskosten.

Zwischen der Klägerin und deren Bruder (B.), dem Beigeladenen zu 2), sowie deren Mutter (M.), der Beigeladenen zu 1), besteht eine Erbengemeinschaft (zu 50 % Beigeladene zu 1) und zu je 25 % Klägerin und Beigeladener zu 2)). Diese umfasst nur noch das Objekt X (teilweise vermietetes Wohngebäude). Ferner waren die Beigeladene zu 1) (zu 50%) und die Klägerin sowie der Beigeladene zu 2) jeweils zu 25 % Miteigentümer weiterer (ebenfalls teilweise vermieteter) Objekte (Objekt J und Objekt R).