FG München - Urteil vom 04.06.2019
5 K 871/19

FG München - Urteil vom 04.06.2019 (5 K 871/19) - DRsp Nr. 2019/14543

FG München, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 5 K 871/19

DRsp Nr. 2019/14543

Stichwort: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO bei Antragstellung nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums gem. § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes? Verpflichtung der Familienkasse zur Auszahlung des Kindergeldes trotz § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, wenn das Kindergeld für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung liegen, rückwirkend festgesetzt wird? Berücksichtigung des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes im Festsetzungsverfahren oder im Erhebungsverfahren?

Tenor

1.

Der Bescheid über Kindergeld vom 15. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2019 wird geändert. Die Familienkasse wird verpflichtet, das für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2018 festgesetzte Kindergeld auszuzahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.