FG München - Urteil vom 05.12.2006
12 K 23/06
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 776

FG München - Urteil vom 05.12.2006 (12 K 23/06) - DRsp Nr. 2007/5034

FG München, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 12 K 23/06

DRsp Nr. 2007/5034

1. In Änderung der angefochtenen Entscheidungen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Sohn Florian für den Zeitraum Januar 2004 mit Juni 2004 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.