Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 mit einem Stammkapital von 100.000 € gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Ihr nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag belief sich auf 1.746.204 € in 2015 und auf 2.220.370 € in 2016. Sie erzielte Verluste in Höhe von 1.233.378 € in 2015 und in Höhe von 474.166 € in 2016. Nach der Stellungnahme der RAin Y zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten vom 27. Februar 2015 und deren Fortschreibung vom 17. Juli 2015 war die Klägerin bereits zum 31. Dezember 2014 überschuldet. Stille Reserven seien nicht vorhanden. Es bestehe aber eine positive Fortführungsprognose.
Für das 1. Halbjahr gewährte der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) der Klägerin die Steuerermäßigung nach §
Am 21. Dezember 2017 stellte sie Anträge auf Steuerentlastungen nach §
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