FG München - Urteil vom 06.06.2019
14 K 3001/18

FG München - Urteil vom 06.06.2019 (14 K 3001/18) - DRsp Nr. 2019/14544

FG München, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 14 K 3001/18

DRsp Nr. 2019/14544

Stichwort: keine Entlastung nach §§9b, 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten wegen des Durchführungsverbots gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 mit einem Stammkapital von 100.000 € gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Ihr nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag belief sich auf 1.746.204 € in 2015 und auf 2.220.370 € in 2016. Sie erzielte Verluste in Höhe von 1.233.378 € in 2015 und in Höhe von 474.166 € in 2016. Nach der Stellungnahme der RAin Y zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten vom 27. Februar 2015 und deren Fortschreibung vom 17. Juli 2015 war die Klägerin bereits zum 31. Dezember 2014 überschuldet. Stille Reserven seien nicht vorhanden. Es bestehe aber eine positive Fortführungsprognose.

Für das 1. Halbjahr gewährte der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) der Klägerin die Steuerermäßigung nach § 9b des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2016 (StromStG).

Am 21. Dezember 2017 stellte sie Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG für das 2. Halbjahr 2016 und nach § 10 StromStG für das gesamte Jahr 2016.