FG München - Urteil vom 10.07.2019
7 K 25/19
Fundstellen:
AO-StB 2019, 343

FG München - Urteil vom 10.07.2019 (7 K 25/19) - DRsp Nr. 2019/14922

FG München, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 K 25/19

DRsp Nr. 2019/14922

Stichwort: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist; Organisationsverschulden des Steuerberaters bei Bearbeitung des Posteingangs durch eine Bürokraft, die die Einspruchsentscheidung unter Zuhilfenahme eines automatischen Posteingangsassistenten nicht als fristgebundenen Verwaltungsakt erkennt und diese daher nicht dem zuständigen Mandatsverantwortlichen weiterleitet.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 13. November 2015, mit dem das Finanzamt den Antrag auf Änderung des Bescheids vom 27. Januar 2011 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 31. 12. 2008 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die unter ... im Handelsregister beim Amtsgericht ... geführt wird. Das Stammkapital beträgt 26.000 €. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist P.