I. Streitig ist, ob der Verlustrücktrag nach § 23 Abs. 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1999 (= § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2004) vor oder erst nach Berücksichtigung der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG 1999 (= § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG 2004) bei den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Abzugsjahr vorzunehmen ist.
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erzielten im Jahre 1999 u. a. folgende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:
Ehemann: 1.164 DM
Ehefrau: 1.163 DM
Diese Einkünfte fanden Eingang in den ESt-Bescheid für 1999 vom 25.8.2000 sowie dem aus anderen Gründen geänderten ESt-Bescheid für 1999 vom 16.10.2000.
Im Jahre 2000 erklärten die Kläger nachfolgende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:
Ehemann: 900 DM
Ehefrau: 899 DM
Sie beantragten den Rücktrag folgender Teilbeträge nach §§ 23 Abs. 3 Satz 7, 10d Abs. 1 Satz 8 EStG 1999:
Ehemann: 165 DM
Ehefrau: 164 DM
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