Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 29.04.2016 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 werden aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob während des beruflich bedingten Auslandsaufenthalts des Klägers unter Beibehaltung einer inländischen Wohnung ein Kindergeldanspruch besteht.
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