FG München - Urteil vom 17.09.2018
7 K 1258/17
Fundstellen:
EFG 2019, 7

FG München - Urteil vom 17.09.2018 (7 K 1258/17) - DRsp Nr. 2018/18015

FG München, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 1258/17

DRsp Nr. 2018/18015

Stichwort: Aufforderung nach § 160 AO zur Benennung des Darlehensgebers nicht ausreichend erfüllt, wenn benannte Person nicht glaubhaft Herkunft der Geldmittel darlegt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 160 Abgabenordnung (AO).

Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 € und einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.02. - 31.01. jeden Jahres. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen und fremden Vermögens. Alleinige Gesellschafterin ist die H GmbH.

Mit Notarvertrag vom 28.07.2005 erwarb die Klägerin ein Mietwohngrundstück in M zu einem Kaufpreis von 1.500.000 €. Das Gebäude wurde durch die Klägerin zu Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet. Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2012, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2012, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2012 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.