FG München - Urteil vom 19.02.2009
14 K 2614/07
Normen:
EWGV 2658/87 Anh. 1; EGV 1719/2005; KN UPos 8543 8997 99; KN UPos 8537 1099 99; KN UPos 8518 1095 90;

FG München - Urteil vom 19.02.2009 (14 K 2614/07) - DRsp Nr. 2010/15406

FG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 2614/07

DRsp Nr. 2010/15406

((Zoll-)Tarifierung eines Schiffsdatenerfassungssystems) 1. Mehrere Maschinen sind nur dann als ein Ganzes anzusehen, wenn sie eine Einheit (einen Maschinenkörper) bilden und bespielsweise in einem Gehäuse vereint sind. Einzelne Komponenten eines Schiffsdatenerfassungssystems "Recorder"), welches, vergleichbar einer Black Box bei Flugzeugen, zur Aufzeichnung von Schiffs- bzw. Navigationsdaten dient, um den Unfallhergang nach einer Schiffshavarie rekonstruieren zu können, die jeweils in verschiedenen Räumen des Schiffes untergebracht und lediglich über Kabel miteinander verbunden sind, bilden keine Einheit in diesem Sinne. 2. Mehrere durch elektrische Kabel verbundene Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, sind in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.