Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) durch eine private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeugs ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zuzurechnen ist.
I.
Der Kl erzielte in den Streitjahren als beamteter Kulturamts- und Stadthallenleiter der Stadt X Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Gemäß Einstellungsbeschluss der Stadt vom 23. März 1994 wird für das Kulturamt ein Dienstfahrzeug beschafft, das vom Kl für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort unentgeltlich benutzt werden kann. Dem Kl wurde hierfür in 2002, 2003 und für neun Monate in 2004 ein Opel Modell Astra sowie für drei Monate in 2004 ein Mercedes Modell C-Klasse zur Verfügung gestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|