FG München - Urteil vom 30.04.2019
6 K 1185/18
Fundstellen:
BB 2021, 750

FG München - Urteil vom 30.04.2019 (6 K 1185/18) - DRsp Nr. 2019/9992

FG München, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 1185/18

DRsp Nr. 2019/9992

Stichwort: Keine europarechtswidrige Diskriminierung von ausländischen Kapitalgesellschaften, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Satz 3 EStG (heutige Gesetzesfassung) beschränkt steuerpflichtig sind, soweit ihnen die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird.

Tenor

1.

In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2016 vom 5. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2018 wird dem Finanzamt aufgegeben, die Körperschaftsteuer aus um .... € niedrigeren Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berechnen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht Luxemburg (Sàrl), die im Jahr 2008 gegründet wurde. Zweck der Klägerin ist