FG Münster - Anerkenntnisurteil vom 03.06.2019
3 V 3697/18 Erb

FG Münster - Anerkenntnisurteil vom 03.06.2019 (3 V 3697/18 Erb) - DRsp Nr. 2022/7484

FG Münster, Anerkenntnisurteil vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 3 V 3697/18 Erb

DRsp Nr. 2022/7484

Tenor

Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 25.10.2018 wird ab Fälligkeit bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung in der Hauptsache aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Die Antragstellerin erwarb durch Schenkung ihres Vaters alle Anteile an der B-Pharma GmbH (im Folgenden: GmbH) in C-Stadt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 07.03.2017 (URNr. Xxx des Notars Dr. Q. N. in C-Stadt) Bezug genommen.

Auf Anforderung des Antragsgegners stellte das Finanzamt C-Stadt für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 07.03.2017 den Wert des Anteils für die GmbH, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 - 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG) gesondert und einheitlich fest.

Den Wert der übertragenen Anteile stellte das Finanzamt C-Stadt mit 555.975 Euro entsprechend der abgegebenen Steuererklärung fest. Bei dem Wert der Anteile handelt es sich um den Substanzwert, da eine Bewertung im Ertragswertverfahren unstreitig zu einem negativen Ergebnis führe.

Das Finanzamt C-Stadt traf weiter folgende Feststellungen:

- Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel: 2.517.649 Euro
- Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel: 60.000 Euro