FG Münster - Beschluss vom 03.04.2017
7 V 492/17 U
Fundstellen:
DB 2017, 12
EFG 2017, 883
NZI 2017, 495
ZIP 2017, 1174
ZInsO 2017, 880

FG Münster - Beschluss vom 03.04.2017 (7 V 492/17 U) - DRsp Nr. 2017/5616

FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 7 V 492/17 U

DRsp Nr. 2017/5616

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners vom 16.11.2016 wird ausgesetzt. Die Vollziehung der bisher verwirkten Säumniszuschläge wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände in Anspruch genommen hat.

Die Antragsteller sind bzw. waren Geschäftsführer der Firma P GmbH.

Am 00.11.2014 stellte die Firma P GmbH beim Amtsgericht Q einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 00.11.2014 ordnete das Amtsgericht Q die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Herrn Rechtsanwalt RA zum vorläufigen Sachwalter. Zugleich ordnete das Amtsgericht Q in seinem Beschluss gem. §§ 270a, 21 Abs. 1 Satz 1 InsO an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte der vorläufige Sachwalter mit, dass er einer Zahlung der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie der Zahlung von Steuern während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zustimme.

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