FG Münster - Beschluss vom 08.10.2018
5 V 2855/18 U

FG Münster - Beschluss vom 08.10.2018 (5 V 2855/18 U) - DRsp Nr. 2018/16558

FG Münster, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 5 V 2855/18 U

DRsp Nr. 2018/16558

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Juni 2018 in Höhe von xxx € von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2018 vom 24.07.2018 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von xxx € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 06.08.2018 Einspruch ein und beantragte zugleich dessen Aussetzung der Vollziehung.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 17.08.2018 ab. Einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 30.08.2018 wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 06.09.2018 zurück.

Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.