Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den von der jetzigen Insolvenzschuldnerin (I.) gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuer(USt)-Bescheide für 2014 und für 2015 und der USt-Bescheide für die Voranmeldungszeitraume (VZ) 1/2016 bis 3/2016 entfallen ist, nachdem im Laufe des hiesigen Verfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. eröffnet wurde.
Die I. betrieb einen Handel mit Elektroartikeln, insbesondere mit Computerhardware und Computersoftware und belieferte u.a. Kunden in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
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