FG Münster - Beschluss vom 22.05.2019
13 V 235/19 G

FG Münster - Beschluss vom 22.05.2019 (13 V 235/19 G) - DRsp Nr. 2019/9008

FG Münster, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 13 V 235/19 G

DRsp Nr. 2019/9008

Tenor

Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids für 2013 vom 7.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.2.2018 wird vom Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides bis einen Monat nach Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung im Verfahren 13 K 886/18 G oder dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt bzw. aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob die Mindestbesteuerung nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber der Antragstellerin als Inhaberin eines Handelsgewerbes mit atypisch still beteiligten Gesellschaftern im Streitjahr 2013 anzuwenden ist.

"1. 2.