FG Münster - Beschluss vom 23.01.2018
10 V 3258/17 S

FG Münster - Beschluss vom 23.01.2018 (10 V 3258/17 S) - DRsp Nr. 2019/10742

FG Münster, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 10 V 3258/17 S

DRsp Nr. 2019/10742

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt.) begehrt die Anordnung einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme.

Die Sparkasse X reichte im ... eine Meldung nach § 11 Geldwäschegesetz (GwG) beim Landeskriminalamt ein. Dort heißt es, Herr A habe am ... ein Geschäftskonto bei der Sparkasse X angelegt. Auf diesem sei es zu Gutschriften i.H.v. ... € (...) und ... € (...) gekommen. Über beide Beträge sei größtenteils in bar verfügt worden. Es sei vereinbart worden, dass Unterlagen zwecks Plausibilisierung der Geldeingänge eingereicht werden, welche dann aber nicht eingereicht worden seien. Steuerzahlungen seien nicht erkennbar. Der Mitteilung fügte die Sparkasse Kontoauszüge über den Zeitraum vom ... bis zum ... bei.

Das Landeskriminalamt gab die Meldung mit einer Verfügung vom ... an die Staatsanwaltschaft X ab. In einem Vermerk des Landeskriminalamts vom ... heißt es, A sei am ... geboren und sei ... Staatsangehöriger. Er sei amtlich gemeldet in X. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass er ein Gewerbe als ... betreibe. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Umsätze seien typische Umsätze eines Gewerbebetriebs, wobei jedoch keine Zahlungen von Steuern etc. ersichtlich seien. Es handele sich um typische Umsätze für Schwarzarbeit.

1. 2.