FG Münster - Beschluss vom 23.04.2019
5 V 937/19 U

FG Münster - Beschluss vom 23.04.2019 (5 V 937/19 U) - DRsp Nr. 2019/7363

FG Münster, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 5 V 937/19 U

DRsp Nr. 2019/7363

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Januar 2019 in Höhe von 44.479,15 € von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Januar 2019 vom 26.02.2019 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 44.479,15 € fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 07.03.2019 Einspruch ein und beantragte am 12.03.2019 dessen Aussetzung der Vollziehung.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 20.03.2019 ab.

Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.