FG Münster - Gerichtsbescheid vom 01.10.2019
5 K 376/18 Kg

FG Münster - Gerichtsbescheid vom 01.10.2019 (5 K 376/18 Kg) - DRsp Nr. 2019/17572

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 5 K 376/18 Kg

DRsp Nr. 2019/17572

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid für den Zeitraum Januar 2014 bis Februar 2017 rechtswidrig ist.

Der Kläger ist Vater der Kinder O Q (geb. am 28.05.2005), S Q (geb. 24.11.2006) und Q Q (geb. am 10.10.2010). Die Kinder lebten im Streitzeitraum bei der Kindesmutter in Polen unter der Adresse XXX.

Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er in Deutschland bis Ende Dezember 2015 gearbeitet habe. Er habe aber lediglich bis September 2015 das Kindergeld für seine drei Kinder erhalten. Dieses Schreiben wies als Absenderadresse "XYZ, Polen" aus (Bl. 125 der Kindergeldakte).

Mit Bescheid vom 04.01.2017 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die o.g. Kinder rückwirkend ab dem Monat Januar 2014 auf und forderte das überzahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Die Bescheide sandte die Beklagte an die im Schreiben vom 04.02.2016 genannte Adresse in Polen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger der Aufforderung, die Steuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 einzureichen, nicht nachgekommen sei.